Allgemeine Mietbedingungen Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG - Geschäftsbereich Energie, Klima & Wasser
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1 Die Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG (im Folgenden Vermieter) vermietet Mietsachen aus dem Angebotsprogramm EKW ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Mit dem Mieter aus Anlass der Vermietung zusätzlich getroffene Vereinbarungen ergänzen diese Mietbedingungen. Bei Widersprüchen haben die individuell vereinbarten Regelungen Vorrang. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Diese Mietbedingungen gelten demnach für sämtliche späteren Mietverträge über Mietsachen aus dem Angebotsprogramm EKW, ganz gleich, ob diese schriftlich, mündlich oder in welcher Form immer zustande kommen, und zwar auch dann, wenn die Verträge im Verhältnis zum ursprünglichen Mietgegenstand ganz andere Sachen zum Gegenstand haben.
1.2 Etwaige eigene Bedingungen des Mieters verpflichten den Vermieter nicht, sofern der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich zustimmt.
1.3 Ergänzungen, Abweichungen oder sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
1.4 Falls nichts anderes vereinbart, sind alle Angebote des Vermieters freibleibend.
1.5 Falls der Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses auch Montageleistungen für den Mieter zu erbringen hat, so gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Montagebedingungen.
2. Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, bzw. mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt beim Vermieter, falls der Mieter den Transport in Eigenregie ausführt.
2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt für den Mietbeginn die Funktionsbereitschaft der gesamten Einheit. Bei einer separaten Bestellung von Zubehör oder Elementen, die für sich alleine nicht funktionsfähig sind, vom Mieter aber bestellt wurden, um andere Einheiten zu ergänzen, gilt als Mietbeginn die Vereinbarung gemäß Ziffer 2.1, unabhängig von einer eigenständigen Funktionsfähigkeit.
2.3 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3. Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelrüge und Haftung des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat für die unverzügliche und sachgerechte Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf der Baustelle zu sorgen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Übernahme nach Absprache mit dem Vermieter zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Übergabe wird protokolliert.
3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn dem Vermieter nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Gefahrübergang des Mietgegenstandes eine schriftliche Mängelanzeige zugegangen ist.
3.3 Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen. Der Vermieter kann stattdessen den Mieter mit dessen Einverständnis ermächtigen, die notwendigen Reparaturen im eigenen Namen durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. In diesem Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
3.4 Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden,
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter des Vermieters,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die vom Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Nichtbestehen er garantiert hat,
• soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Mieters verjähren, wenn sie der Mieter nicht binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend macht, längstens aber nach Ablauf von 3 Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
3.5 Der Mieter verpflichtet sich, nur fachlich geschultes Personal einzusetzen. Er ist verpflichtet, sich bei jenem Fachpersonal, welches den Mietgegenstand bedienen soll, zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Gegenstand bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird. Für den Fall, dass ein Mietgegenstand dem Mieter und seinem Fachpersonal nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, das Personal des Mieters gegen Kostenersatz in einem Standort des Vermieters einzuweisen.
3.6 Schäden, die am Mietgegenstand, an anderen Gegenständen oder Personen entstehen und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters bzw. seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
3.7 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter das Risiko und die Haftung.
4. Mietberechnung und Mietzahlung
4.1 Die vereinbarte Miete bezieht sich immer und in jedem Monat auf 30 Kalendertage.
4.2 Sobald die temporäre Baustelleneinrichtung vom Mieter freigemeldet wird, wird eine entsprechende Freimeldung an den Netzbetreiber übersandt. Der Abbautermin richtet sich nach den Vorgaben des Netzbetreibers und unterliegt nicht dem Einflussbereich des Vermieters. Die Miete ist daher vom Zeitpunkt der Freimeldung bis zum endgültigen Abbautermin weiterhin vom Mieter zu entrichten.
4.3 Die erste Monatsmiete ist bei Übernahme der Mietsache (anteilig) sofort zur Zahlung fällig. Die folgenden Mieten sind, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ohne jeden Abzug jeweils am Ersten eines jeden Monats monatlich im Voraus zu zahlen. Im Fall des Verzuges schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. Darüber hinaus hat der Mieter alle anderen, von ihm verschuldeten Schäden, etwa die Kosten für Mahnung und Inkasso sowie die Kosten anwaltlichen Einschreitens, insbesondere für Mahnschreiben dem Vermieter zu ersetzen. Leistet der Mieter trotz anwaltlicher Mahnung nicht, hat er im Fall der Einklagung ungeachtet des § 23 RATG zusätzlich zu den Prozesskosten die Kosten vorprozessualer Mahnung zu ersetzen. Mehrere Mieter haften dem Vermieter für alle geschuldeten Zahlungen zur ungeteilten Hand.
4.4 Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht des Mieters zur Aufrechnung besteht nur, mit vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Mieters.
4.5 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
5. Nebenkosten
Zusätzlich zur Miete hat der Mieter sämtliche im Zuge der Nutzung anfallenden Betriebs- und Energiekosten, Kosten von Betriebsstoffen, behördlichen Genehmigungen, Gestellung von Personal usw. zu tragen. Sämtliche Nebenkosten der Vertragsabwicklung wie etwa die Kosten für Verpackung und Fracht, die Einweisung des Personals, Transportkosten (Hin- und Rücklieferung), Kosten für Ver- und Entladung, Montage, Demontage, überdies alle Warte-, Be- und Entladezeiten sind vom Mieter zu tragen bzw. abzugelten. Die mit der Vertragserrichtung verbundenen staatlichen Gebühren (Rechtsgeschäftsgebühr und dgl.) trägt der Mieter.
6. Verwendung, Instandhaltungspflicht des Mieters
6.1 Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Er ist zu schonender, pfleglicher und fachgerechter Behandlung der Mietsache verpflichtet. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten:
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes entsprechend der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchzuführen.
6.2 Notwendige Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter durch den Vermieter vornehmen zu lassen, wenn nicht der Vermieter ausdrücklich einer anderweitigen Schadensbehebung zustimmt.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen der normalen Arbeitszeit dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter, es sei denn, der Mieter hat Anlass zu einer Untersuchung gegeben.
7. Beendigung der Mietzeit
7.1 Bei Beendigung des Mietvertrages, gleich aus welchem Grund immer, ist die Mietsache an jenem Tag, an dem das Mietverhältnis endet, vom Mieter an den Vermieter zurückzustellen. Im Fall verzögerter Rückstellung ist der Mieter vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Vermieters zur Fortzahlung der Miete bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet.
7.2 Der Mieter hat dem Vermieter die beabsichtigte Rückgabe zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
8. Rückstellung des Mietgegenstandes
8.1 Die Rückstellung erfolgt durch den Mieter, falls nicht anders vereinbart, an den Absendeort bei Auslieferung.
8.2 Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen und die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
8.3 Der Mieter hat die Mietsache in einem Zustand zurückzustellen, der sich vom einwandfreien Zustand bei Vertragsbeginn nur durch schonende und pflegliche Abnützung unterscheidet. Für übermäßigen Verschleiß steht der Mieter ein. Als ordnungsgemäß zurückgestellt gilt die Sache erst, wenn sie samt allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgemäßem Zustand, vollständig (samt Zubehör), betriebsfähig und gereinigt beim Vermieter oder an dem vereinbarten anderen Ort einlangt.
8.4 Der Mieter hat in jedem Fall denjenigen Mietgegenstand zurückzugeben, der Ihm nach diesem Vertrag zum Gebrauch überlassen wurde. Er trägt insoweit die Beweislast, dass es sich bei dem zurückgegebenen Material um den Mietgegenstand handelt und nicht um eigene Gegenstände des Mieters oder Dritter. Gefahr und Kosten der Rückstellung (Verpackung, Transport und dgl.) trägt der Mieter.
9. Verletzung der Instandhaltungspflicht
9.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, aus dem sich ergibt, dass der Mieter seiner im Ziffer 7 vorgesehenen Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so ist er für den Zeitraum, der notwendig ist, die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen, zum Schadenersatz verpflichtet, der in Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Mietzahlungspflicht anfällt. Die Mietzahlungspflicht wird um die beim Vermieter ersparten Aufwendungen gekürzt. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.
9.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist vom Vermieter dem Mieter schriftlich mitzuteilen; es ist dem Mieter Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die vom Mieter zu ersetzenden Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Arbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter vor Beginn im Rahmen eines Kostenvoranschlages mitzuteilen.
9.3 Der Mieter hat das Recht die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zu verlangen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden durch den Mieter übernommen.
10. Weitere Pflichten des Mieters
10.1 Der Mieter muss alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes treffen. Für die Inbetriebnahme oder die Verwendung der Mietsache allenfalls erforderliche (behördliche) Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen und diesbezüglich den Vermieter schad und klaglos zu halten. Hat der Mietvertrag die Überlassung von Mietsachen für Elektroninstallationen zum Gegenstand, ist der Mieter verpflichtet, vor Inbetriebnahme der unter Einbeziehung der Mietsachen hergestellten Installation auf eigene Kosten einen konzessionierten Elektrofachbetrieb hinzuzuziehen und von diesem die Installation überprüfen bzw. als ordnungsgemäß abnehmen zu lassen. Vor der Abnahme, welche dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen ist, darf der Mieter die Installation nicht in Betrieb nehmen.
10.2 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten, oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
10.3 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon per Einschreiben zu benachrichtigen. Die Kosten aller zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich Anwaltskosten für außergerichtliche oder gerichtliche Schritte hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.
10.4 Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei strafgesetzwidriger Sachbeschädigung und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
10.5 Der Mieter ist verpflichtet, den überlassenen Mietgegenstand ausschließlich für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) zu verwenden.
10.6 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer 10, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. Überhaupt haftet der Mieter für sämtliche Schäden und Nachteile, welche dem Vermieter aus einer unsachgemäßen, sonst vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung der Mietsache bzw. mangelnder Wartung durch den Mieter, seine Dienstnehmer oder Dritte, die mit Willen oder zumindest Wissen des Mieters die Mietsache nutzen, bearbeiten bzw. warten, transportieren usw., entstehen. Für das Verschulden der genannten Personen haftet der Mieter wie für eigenes. Ist im Schadensfall ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen, hat der Mieter dem Vermieter den Neuwert der Mietsache zu ersetzen, ohne dass eine Vorteilsausgleichung („neu für alt“) stattzufinden hat. Die Differenz zwischen Zeit- und Neuwert schuldet der Mieter als Vertragsstrafe. Eine Vorteilausgleichung unterbleibt in diesem Sinne auch im Fall der Reparatur einer beschädigten Mietsache, und zwar auch dann, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen sollten.
11. Versicherungen
11.1 Die Mietgegenstände sind grundsätzlich nicht versichert.
11.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz des Mietgegenstandes seiner Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz des Mietgegenstandes im Zusammenhang stehen, mitversichert sind und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche Dritter gegen den Vermieter gerichtet sind. Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebshaftpflichtversicherung dem Vermieter vorzulegen.
11.3 Der Mieter hat alle an dem Mietgegenstand verursachten Schäden unverzüglich dem Vermieter und soweit erforderlich seinem Haftpflichtversicherer zu melden.
11.4 Für den Fall, dass der Mieter zur Rückstellung der für Elektroinstallationen gemieteten Mietsachen verpflichtet ist (insbesondere bei Vertragsbeendigung, Insolvenz und dgl.), der Rückstellungspflicht aus welchem Grund immer jedoch nicht nachkommt, bevollmächtigt der Mieter den Vermieter, mit Wirkung für den Mieter sämtliche für die vermieterseitige Wiedererlangung der Mietsachen notwendigen Erklärungen gegenüber dem allenfalls involvierten Energieversorgungsunternehmen abzugeben.
12. Kündigung des Mietvertrages
12.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen aufgekündigt werden.
12.2 Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn:
• der Mieter mit der Zahlung der Miete, Betriebs- oder Nebenkosten länger als 14 Kalendertage im Verzug ist,
• der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch von der Mietsache macht,
• der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder
• der Mieter den überlassenen Mietgegenstand nicht für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) gemäß Ziffer 10.5 verwendet, oder
• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde.
12.3 Der Mieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen mehr als 5 aufeinanderfolgende Werktage nicht möglich ist.
12.4 Sollte der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden, so sind die Mindestfreimeldezeiten gemäß Ziffer 7.2 einzuhalten. Weitergehende Regelungen sind zwischen Mieter und Vermieter einvernehmlich zu vereinbaren.
13. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziffer 8.3 und 8.4 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
14. Rechtswahl, Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen Vermieter und Mieter unterliegt materiellem österreichischem Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem unter Geltung dieser Allgemeinen Mietbedingungen begründeten Vertrag, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichtes vereinbart. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mieter auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mieter seinen Sitz oder Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
Stand 12/2023