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Zeppelin Rental

Allgemeine Vertragsbedingungen Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG - Geschäftsbereich Baulogistik


1. Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Bereich Baulogistik

1.1 Allen Angeboten und Verträgen über Dienstleistungen des Auftragnehmers im Baulogistikbereich liegen ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Falls der Auftragnehmer an den Auftraggeber zusätzlich auch Container und/oder andere temporäre Infrastruktur für Baustellen vermietet, gelten für die Vermietung parallel die Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) des Auftragnehmers.

1.2 Etwaige eigene Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nicht, es sei denn, dieser hat ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Ergänzungen, Abwandlungen oder sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabreden wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

1.4 Die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelfall konkret getroffenen Vereinbarungen und die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen ergänzen einander. Bei etwaigen Widersprüchen gehen die individuell getroffenen Vereinbarungen den vorliegenden Regelungen vor.

2. Verantwortlichkeit des Auftraggebers

2.1 Der Auftragnehmer ist nur den Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Die Auftragserteilung an den Auftragnehmer befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung zur Einhaltung der einschlägigen

Unfallverhütungsvorschriften und die für den Arbeits- bzw. den Arbeitnehmerschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.

2.2 Zudem befreit die Auftragserteilung an den Auftragnehmer den Auftraggeber nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen, auf der konkreten Baustelle für ihn tätigen Unternehmen, insbesondere nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) und allen anderen diesbezüglichen Rechtsvorschriften.

2.3 Die Vertragspartner verpflichten sich, alles zu unternehmen, um einander wechselseitig die Vertragsabwicklung zu ermöglichen, und alles zu unterlassen, was die Vertragsabwicklung vereiteln oder gefährden könnte. Sie werden sich über veränderte Projektbedingungen informieren.

3. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Erfüllung dessen Aufgaben die erforderlichen Unterlagen (z.B. aktueller Terminplan, Architektenpläne, Baubeschreibung u. Ä.) sowie Informationen rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Die Unterlagen sind vom Auftraggeber, sobald dies zweckmäßig

oder notwendig erscheint, während des Bauablaufes ehestens zu aktualisieren. Überhaupt erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Informationen, welche der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt.

4. Entgelte und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Einstellung der Leistungen, Wertsicherung

4.1 Für die durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen schuldet der Auftraggeber Entgelte, deren Art und Höhe der Vertrag bestimmt. Mangels konkreter Vereinbarung hat der Auftragnehmer Anspruch gegen den Auftraggeber auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes, dessen Höhe sich nach der allgemein gültigen Preisliste des Auftragnehmers bemisst.

4.2 Die Zahlungen haben, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. 

4.3 Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. Darüber hinaus hat der Auftraggeber alle anderen, von ihm verschuldeten Schäden, etwa die Kosten für Mahnung und Inkasso sowie die Kosten anwaltlichen Einschreitens, insbesondere für Mahnschreiben dem Auftragnehmer zu ersetzen. Leistet der Auftraggeber trotz anwaltlicher Mahnung nicht, hat er im Fall der Einklagung ungeachtet des § 23 RATG zusätzlich zu den Prozesskosten die Kosten vorprozessualer Mahnung zu ersetzen.

4.4 Ist der Auftraggeber mit der Zahlung von Entgelt im Verzug, kann der Auftragnehmer die (weitere) Erbringung von Leistungen jederzeit fristlos einstellen, ohne dass dem Auftraggeber zustehen würde, daraus Rechtsfolgen abzuleiten. Kommt es wegen Verzuges des Auftraggebers zur Auflösung des Vertrages, hat der Auftraggeber sämtliche Leistungen, welche der Auftragnehmer bis zur Vertragsauflösung erbracht hat, dem Auftragnehmer vollständig abzugelten.

4.5 Im Hinblick auf mehrjährige Leistungsausführungen, gilt der VPI in der höchstaktuellen Basis als Wertsicherungsklausel.

5. Gewährleistung, Gewährleistungsfrist, Schadenersatz, Verjährungsfrist

5.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäß vereinbarte Leistung. Bei eventuellen Mängelansprüchen hat der Auftragnehmer ein Nachbesserungsrecht. Gewährleistungsansprüche verjähren längstens nach 12 Monaten, gerechnet ab Leistungserbringung.

5.2 Der Auftragnehmer bestätigt auf Verlangen das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Dritt- und Objektschäden mit der Deckungssumme von mindestens: € 1.000.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden.

5.3 Durch die vertragliche Tätigkeit des Auftragnehmers kann es zu Eingriffen in den Bauablauf oder darüber hinaus sogar zu teilweisen oder vollständigen Einstellungen der Arbeiten kommen. Unbeschadet Ziffer 5.4 ist diesbezüglich eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

5.4 Ausgenommen für Personenschäden haften Auftraggeber und Auftragnehmer wechselseitig nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit haften einander die Vertragsteile hingegen uneingeschränkt. Im Übrigen gilt, soweit zulässig, eine Haftungsbegrenzung dahin als vereinbart, dass für reine Vermögensschäden, sonstige mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter wechselseitig nicht gehaftet wird.

5.5 Schadenersatzansprüche verjähren, wenn sie der Geschädigte nicht binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend macht, längstens aber nach Ablauf von 3 Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß). 

6. Vertragsdauer, Kündigung

6.1 Der Vertrag wird auf die vereinbarte Dauer abgeschlossen und ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

6.2 Wird dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand unmöglich oder wird der Auftrag vorzeitig aufgrund eines Umstandes gekündigt, den er nicht zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung gem. Ziffer 4 unter Abzug nachgewiesener ersparter Aufwendungen.

6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wurde oder wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von Entgelten länger als 14 Kalendertage in Verzug ist.

7. Leistungsunterbrechung und zusätzliche Leistungen

7.1 Die Vergütung gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen basiert auf einer Projektabwicklung, die von einer kontinuierlichen Leistungserbringung ausgeht.

7.2 Werden durch den Auftraggeber zusätzliche Leistungen auf Stundennachweis beauftragt, schuldet dafür der Auftraggeber ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe sich nach dem Preisniveau für die vertraglich vereinbarten Leistungen richtet. Während der Kernarbeitszeit sowie die jeweiligen im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Überstundenzuschläge: 25 % für jede der ersten beiden Stunden, 50 % für jede weitere und 100 % für Sonn- und Feiertage. Zuzüglich des genannten Stundensatzes ist zur pauschalen Abgeltung von Nebenleistungen ein Zuschlag von 5 % zu entrichten. Fahrtkosten sind gesondert zu vergüten. 

8. Leistungsänderungen

8.1 Bei nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs, die zu Zusatzleistungen des Auftragnehmers führen, wie z. B. Veränderungen der Planungsvorgaben bzw. Mehrfachbearbeitung, hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene zusätzliche Vergütung, deren Höhe sich nach dem Preisniveau für die vertraglich vereinbarten Leistungen richtet.

8.2 Voraussetzung für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch ist, dass der Auftragnehmer erforderliche Zusatzleistungen dem Auftraggeber angezeigt hat.

9. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

9.1 Auftraggeber und Auftragnehmer werden Informationen und Unterlagen, die aus dem Bereich des anderen Vertragsteils stammen und entweder als „vertraulich“ gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, auch über das Ende das Vertrages hinaus geheim halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch verwerten oder an Dritte weitergeben. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen werden die Vertragsteile auf ihre Angestellten und Beauftragten überbinden.

9.2 Unter vertraulichen Informationen werden alle Informationen verstanden, welche ein Vertragsteil dem anderen auf welche Weise immer (schriftlich, mündlich, elektronisch oder in Form von Plänen, Dokumentationen und dgl.) mitteilt, insbesondere technische Daten, Einkaufsbedingungen, Daten über Lieferanten, Vertriebspartner sowie Mitarbeiter, Kundendaten, Verträge, Know-how, Produktideen, Daten betreffend Forschung, Entwicklung, Technologie, Produktion und Finanzen, Kostenstrukturen, Marketingaktivitäten und allenfalls dem Kommunikationsgeheimnis unterliegende Daten.

9.3 Von der Pflicht zur Geheimhaltung ausgenommen sind jedenfalls Informationen, welche:

9.3.1 rechtmäßig von einem Dritten zugegangen oder der Öffentlichkeit nachweislich auf andere Weise als durch Verletzung der Geheimhaltungspflicht zugänglich sind;

9.3.2 von Mitarbeitern eines Vertragsteils eigenständig entwickelt werden;

9.3.3 dem, die Informationen erlangenden Vertragsteil zur Zeit der Informationserteilung

durch den anderen Vertragsteil bereits bekannt sind;

9.3.4 von dem, die Informationen erlangenden Vertragsteil durch schriftliche Einverständniserklärung zur Bekanntgabe an Dritte ausdrücklich freigegeben werden;

9.3.5 aufgrund von Rechtsvorschriften Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden müssen.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer im Zuge der Vertragsabwicklung erstellten Pläne, Zeichnungen, Konzepte, Berechnungen und dergleichen nur für die vereinbarten Zwecke verwenden, und zwar nur für die Verwendung im Rahmen des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens.

10.2 Eine darüber hinausgehende, etwa gewerbliche Nutzung ist dem Auftraggeber untersagt. Der Auftraggeber hat demnach Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen ausschließlich nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch (Auftragszweck, Umfang) Verwendung finden. Nutzt hingegen der Auftraggeber die Leistungen (überschießend) über die vereinbarte Form, den vertragsgemäßen Zweck oder den vereinbarten Umfang hinaus, hat er hierfür unbeschadet aller anderen Ansprüche des Auftragnehmers Entgelt in angemessener Höhe an den Auftragnehmer zu entrichten.

11. Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten, Sicherungsrecht

11.1 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich (rechtskräftig) festgestellten oder durch den Auftragnehmer schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

11.2 Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte welcher Art immer stehen dem Auftraggeber nicht zu.

11.3 Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer zur Sicherung der Erfüllung der Forderungen des Auftragnehmers schon jetzt alle – auch künftig – entstehenden Forderungen aus den Werkverträgen mit seinem Auftraggeber, bezüglich der Bau- stellen, auf denen der Vertrag gilt, ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat diesem der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Auftraggebern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der ausstehenden Forderungen nur an den Auftragnehmer zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit auch selbst dessen Auftraggeber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Der Auftragnehmer wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Für den Fall, dass der Auftraggeber an den Auftragnehmer abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er dem Auftragnehmer bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Auftraggeber darf seine Forderungen gegen seine jeweiligen Auftraggeber

– ohne Zustimmung des Auftragnehmers

– weder an Dritte abtreten noch verpfänden

noch mit seinem Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Auftragnehmers durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat den Auftragnehmer alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und dem Auftragnehmer zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

11a. Datenschutz

11a.1 Durch Genehmigung der vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die ihn und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten vom Auftragnehmer insoweit erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt, überlassen oder übermittelt werden, als dies zur Erfüllung des Vertrages oder von Nebenabreden notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.

11a.2 Ferner bestätigt der Auftraggeber durch Genehmigung der Allgemeinen Vertragsbedingungen, über die ihm datenschutzrechtlich gemäß Art. 12 ff DSGVO zustehenden Rechte informiert zu sein, und zwar Auskunftsrecht, die Rechte auf Berichtigung und Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das Beschwerderecht im Fall unrechtmäßiger Datenverwendung. 

12. Rechtswahl, Gerichtsstand

12.1 Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegt österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 12.2 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem unter Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründeten Vertrag, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichtes vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- und Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat oder sich die vertragsgegenständliche Baustelle befindet.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

13.2 Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Ersatzregelung, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

 

Stand 12/2023

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