Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge der Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG (ZRA), 1030 Wien
§ 1 Geltungsbereich; abweichende Bedingungen
1. Für Mietverträge über Kraftfahrzeuge der ZRA (im Folgenden auch Vermieter genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes von ZRA als Vermieter gemachten Mietangebots, jedes von Mieterseite gestellten Mietantrags sowie jedes danach wie immer zustande kommenden Mietvertrages. Mit dem Mieter aus Anlass der Vermietung zusätzlich getroffene Vereinbarungen ergänzen diese Mietbedingungen. Bei Widersprüchen haben die individuell vereinbarten Bedingungen Vorrang. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Diese Mietbedingungen gelten demnach für sämtliche späteren Mietverträge, ganz gleich, ob diese mündlich, telefonisch oder in welcher Form immer zustande kommen, und zwar auch dann, wenn diese Verträge im Verhältnis zum ursprünglichen Mietgegenstand ganz andere Fahrzeuge oder Sachen welcher Art immer zum Gegenstand haben.
2. Räumt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstands bzw. des Mietfahrzeuges dritten Fahrern ein, etwa Dienstnehmern, Mitarbeitern, sonstigen Gehilfen oder dgl., so erfolgt dies in seiner Verantwortung. Bei Weitergabe des Gebrauchs ist der Mieter verpflichtet, die im Mietvertrag vorgesehenen Nutzungsauflagen und Nebenpflichten auf den von ihm autorisierten Fahrer zu überbinden.
§ 2 Nutzung des Fahrzeuges
1. Die Vermietung erfolgt allein zur Nutzung der Fahrzeuge durch den Mieter für Geschäfts- und Privatfahrten im öffentlichen Straßenverkehr im gewöhnlichen Baustelleneinsatz. Eine Nutzung der Fahrzeuge für Zwecke des Motorsports und für Fahrschulübungen ist nicht gestattet. Gleiches gilt für das Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum für Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Eine Nutzung des Fahrzeuges im Geländeeinsatz und Tagebau ist zuvor schriftlich zu genehmigen und im Mietvertrag festzuhalten.
2. Nicht gestattet sind Weitervermietung sowie sonstige zweckentfremdete oder zweckentfremdende Nutzungen.
3. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff und notwendige Zusätze – sind einzuhalten, ebenso die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und mehr insbesondere auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den (digitalen) Fahrtenschreiber.
§ 3 Mietbeginn und Mietdauer, Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges
1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung durch den Mieter gilt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung als Miettag. Befristete Verträge enden mit dem vereinbarten Tag. Eine Verlängerung bedarf des gesonderten Einvernehmens. Für allenfalls auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.
Aus wichtigem Grund kann der Vermieter den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zu fristloser Vertragsauflösung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) der Mietzins oder Nebengebühren trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zur Gänze bezahlt sind;
b) vom Mietfahrzeug ein erheblich nachteiliger Gebrauch gemacht wird, etwa das Fahrzeug in arger Weise vernachlässigt wird oder im Fall jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Nutzung;
c) der Mieter selbst oder ein Sicherstellung leistender Dritter bei Abschluss des Mietvertrages über seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder aber Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis der Vermieter den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätte;
d) bei schwerwiegenden Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten.
2. Der Mieter bzw. der von ihm beauftragte Fahrer ist verpflichtet, ZRA eventuelle Beanstandungen am Fahrzeug sofort bei Fahrzeugübergabe oder unmittelbar danach zu melden. Unterlässt der Mieter die Meldung, gilt das Fahrzeug als vertragsgemäß übergeben.
3. Soweit nicht anders im Mietvertrag vereinbart, wird der Mieter das Fahrzeug mit allem Zubehör zum vereinbarten Ende der Mietzeit während der Geschäftszeiten in der das Fahrzeug übergebenden Niederlassung der ZRA ordnungsgemäß zurückgeben. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 60 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß § 8 dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung je angefangenem Tag eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete zu zahlen. Das ZRA zustehende Recht auf Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ZRA berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder unter fristloser Kündigung des Mietvertrages sofort zu verlangen.
§ 4 Pflichten des Vermieters
1. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird grundsätzlich vom Vermieter durchgeführt. Im Übrigen gilt § 5 (Pflichten des Mieters).
2. Reparaturen
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag nach Kostenvoranschlag von EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die nachweislich entstandenen notwendigen und angemessenen Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach § 8 (Haftung des Mieters) haftet.
§ 5 Pflichten des Mieters
1. Mietzins, Betriebs- und Nebenkosten, Gebühren, Zahlungsbedingungen
Der Mietzins richtet sich nach der gültigen Mietpreisliste der ZRA und der Vereinbarung im Mietvertrag. Er ist zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten.
ZRA ist berechtigt, auf den Mietzins bei Abschluss des Mietvertrages vor Übergabe des Fahrzeuges eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises zu verlangen. Der Restbetrag wird bei Rückgabe des Fahrzeuges an ZRA zur Zahlung fällig.
Mit dem vereinbarten Mietzins ist eine Gesamtfahrleistung von 100 km je vollständigem Kalendertag der Mietdauer abgegolten. Mehrvergütungen je Zusatzkilometer werden im Mietvertrag gesondert angegeben.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 250 km pro Kalendertag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.
Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter größere Wegstrecken gefahren ist. In diesen Fällen steht dem Vermieter an Schadenersatz ein Mindestbetrag in der Höhe des Fünffachen einer Tagesmiete zu. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Zusätzlich zum Mietzins hat der Mieter alle im Zuge des Gebrauchs anfallenden Betriebs- und sämtliche mit der Vertragsabwicklung verbundenen Nebenkosten zu tragen. Als Betriebskosten gelten insbesondere die Kosten für Kraftstoff, Betankungsservice und Betriebsstoffe (Öl) Bei Beendigung des Mietvertrages – aus welchem Grund immer – ist der Mietgegenstand voll getankt an den Vermieter zurückzustellen. Ist der Tank bei Rückstellung nicht voll, hat der Mieter der ZRA die Kosten für die Fehlmenge an Treibstoff zu ersetzen.
Mehrere Mieter haften der ZRA für alle geschuldeten Zahlungen zur ungeteilten Hand. Die mit der Vertragserrichtung verbundenen staatlichen Gebühren trägt zur Gänze der Mieter.
Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Mieter Zinsen in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a., ferner die Kosten für Mahnung und Inkasso sowie die vollen Kosten allfälligen anwaltlichen Einschreitens, insbesondere für die Mahnschreiben. Er hat diese Kosten auch im Fall der Einklagung über die Bestimmung des § 23 RATG, d.h. über die tarifmäßigen Kosten samt Einheitssatz hinaus – zu ersetzen.
2. Anzeigepflicht
Der Mieter ist zur unverzüglichen Anzeige sämtlicher während der Mietzeit an dem Fahrzeug auftretender und von ZRA zu beseitigender Mängel verpflichtet. Unterlässt er die Anzeige, und unterbleibt deswegen die Beseitigung eines allfälligen Mangels, kann der Mieter Rechtsfolgen daraus nicht ableiten, insbesondere bleibt seine Entgeltzahlungspflicht unberührt. Der Mieter haftet für Schäden, soweit sie durch die unverzügliche Anzeige eines Mangels hätten vermieden werden können.
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und von dem/den im Mietvertrag angegebenen Fahrer/n geführt werden. Die Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes (KFG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und aller sonst für den Straßenverkehr geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten. Verstößt der Mieter gegen die genannten Vorschriften, hat er ZRA Dritten, auch Behörden gegenüber schad- und klaglos zu halten.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers, auf welchen der Mieter die im Vertrag vorgesehenen Nutzungsauflagen und Nebenpflichten zu überbinden hat. Die vom Mieter beauftragten Fahrer müssen im Besitz einer in der Republik Österreich gültigen Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug sein. Auf Verlangen des Vermieters ist diese vorzuweisen.
4. Autobahngebühr/Maut
Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. Lkw-Maut). Die Regelung in § 5, Punkt 3., letzter Satz des ersten Absatzes (Schad- und Klagloshaltung) gilt sinngemäß.
5. Abstellen des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten und das Lenkradschloss einzurasten. Beim Verlassen des Fahrzeuges sind Fahrzeugschlüssel und -papiere mitzuführen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten.
6. Auslandsfahrten
Das Fahrzeug wird dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich überlassen. Eine Nutzung außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb der EU, ist ZRA vor Mietbeginn anzuzeigen. Fahrten außerhalb der EU sind nicht gestattet.
7. Wartung
Ist eine Wartung im Sinne des § 4 Absatz 1 durch den Vermieter aufgrund des Standortes des Fahrzeuges und der Mietdauer nicht möglich, sind Wartungen entsprechend den vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Wartungsintervallen in Absprache mit dem Vermieter durch den Mieter vorzunehmen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten der Wartung, wenn in Absprache mit ihm eine Vertragswerkstatt beauftragt worden ist.
Gleiches gilt für vorgeschriebene technische Prüfungen und Abnahmen des Fahrzeuges (§ 57a-Begutachtung, Überprüfungen und dgl.).
8. Betriebsstoffe
Sämtliche Verbrauchs- und Betriebsstoffe (Kraftstoff, Motoröl, Kühlwasser) sind vom Mieter auf eigene Kosten nach Maßgabe der Vorgaben des Herstellers zu bestellen. Füllstände sind im Hinblick auf die Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges regelmäßig nutzungsabhängig zu kontrollieren. Maßgeblich sind die tatsächlichen Füllstände.
§ 6 Pflichten des Mieters bei Unfall oder Panne
1. Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, nämlich dass
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird,
b) Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge dokumentiert werden,
c) ggf. eine Unfallskizze angefertigt wird,
d) von ihm kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
e) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
2. Der Mieter darf sich, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen vollständig nachgekommen ist, nicht vom Unfallort entfernen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Unfall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden schriftlich gegenüber ZRA vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind vorzulegen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere in einer der Mietstationen der ZRA abzugeben. In der weiteren Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter verpflichtet, ZRA und ihre Versicherer zu unterstützen und ihnen jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.
4. Ist aufgrund eines Defekts, einer Panne oder dgl. der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder dessen Nutzung beeinträchtigt, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und sich mit ZRA hierüber abzustimmen.
§ 7 Haftung des Vermieters
1. ZRA bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie reservierte Fahrzeuge vereinbarungsgemäß bereitzustellen.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von ZRA liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ZRA für deren Dauer von der Leistungspflicht.
2. Schadenersatzansprüche gegen ZRA, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, stehen dem Mieter nur zu bei
a) grobem Verschulden, demnach bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ZRA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b) der grob schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ZRA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters .oder Erfüllungsgehilfen der ZRA beruhen, oder
d) falls ZRA nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Vermieter in keinem Fall.
3. Vermeintliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche hat der Mieter bei sonstigem Verfall binnen 3 Tagen, gerechnet ab Übergabe (Gewährleistung) bzw. ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Schadens (Schadenersatz) dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Sie verjähren längstens binnen 2 Monaten ab dem je angeführten Zeitpunkt.
§ 8 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Haftungsregeln für während der Dauer des Mietverhältnisses entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Vermieter aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Nutzung des Mietgegenstands bzw. mangelnder Pflege durch den Mieter, seine Dienstnehmer oder Dritte, die mit Willen oder zumindest Wissen des Mieters den Mietgegenstand nutzen, entstehen. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach den Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung, begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert.
2. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten,
b) Abschleppkosten,
c) Wertminderungen,
d) Mietausfallkosten und dgl.
3. Wird das Fahrzeug Dritten – berechtigt oder unberechtigt – überlassen, haftet der Mieter für die Einhaltung dieses Vertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten.
4. Bei der Anmietung eines LKWs oder eines Fahrzeuges mit offener Ladefläche (z.B. Pick-Up) haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden.
5. Betreffend die (Versicherungs-)Leistungspflicht in der Kfz-Haftpflicht nimmt der Mieter genehmigend die sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2007) wie folgt ergebenden Ausnahmen zur Kenntnis: Wird vom Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Obliegenheitsverletzung begangen, muss der Versicherer – obwohl er im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist – im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtversicherung im Außenverhältnis die Ansprüche des Geschädigten gleichwohl befriedigen. Im Gegenzug kann er vom Versicherungsnehmer die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (Regress).
Dies vorausgeschickt, hat der Mieter sämtliche sich aus den AKHB 2007 ergebenden Obliegenheiten zu beachten. Er haftet dem Vermieter für alle Schäden und Nachteile, die dem Vermieter aus mieterseitiger Verletzung dieser Obliegenheiten entstehen, daher auch für einen allfälligen Haftpflicht-Regress.
Der Haftpflicht-Regressanspruch kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
- Führen des Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss;
- Führen des Fahrzeuges durch einen anderen Fahrer, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist;
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort;
- verspätete oder falsche Unfallanzeige (oben, § 6 Absatz 3) an den Vermieter.
6. Ist der Vermieter während oder nach Abschluss des Mietverhältnisses wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften zur Ermittlung und Weitergabe der Daten des Mieters an die ermittelnde Behörde verpflichtet, ist der Vermieter berechtigt, zur Abgeltung des ihm entstandenen Aufwands eine pauschale Bearbeitungsgebühr von Euro 20,- zuzüglich Umsatzsteuer dem Mieter in Rechnung zu stellen. Im Fall von Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften hat der Mieter den Vermieter schad- und klaglos zu halten.
7. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die am Fahrzeug aufgrund der fehlerhaften oder unzureichenden Betankung bzw. Versorgung mit Kraft- und Schmierstoffen durch ihn entstehen.
8. Während der Miete von Fahrzeugen mit Kranaufbauten und/oder Auslegerstützen ist nach jedem Einsatz vor Fahrtantritt die Arretierung der Auslegerstützen zu prüfen und/oder der Kran in seine Ausgangsstellung zurückzuführen.
§ 9 Versicherung und Haftungsbegrenzung
1. Das Fahrzeug ist gemäß Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 und den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2007) mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschriebenen und üblich ist, durch Haftpflichtversicherung zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versichert.
Der Mieter haftet für jeden von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden am Fahrzeug; es besteht jedoch die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung gemäß nachfolgendem Absatz 2.
Der (Haftpflicht-)Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß AKBH 2007 auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben.
Schäden an in oder auf dem Fahrzeug befindlichen Sachen sind durch diese Versicherungen nicht gedeckt.
2. Der Mieter kann die ihn gemäß § 8 (Haftung des Mieters) dieser Mietbedingungen treffende Haftung bei Abschluss des Mietvertrages gegen Zahlung einer entsprechenden Zusatzgebühr auf einen bestimmten, im Mietvertrag schriftlich festzuhaltenden Selbstbehalt pro Schadensfall begrenzen.
3. Die Haftungsbegrenzung tritt nicht ein, wenn der Mieter eine oder mehrere der in § 5 (Pflichten des Mieters) und § 6 (Pflichten des Mieters bei Unfall oder Panne) genannten Pflichten schuldhaft verletzt oder wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden herbeigeführt hat. Dies gilt insbesondere auch, wenn in einem Schadensfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen wurde, so dass ZRA die Möglichkeit zur objektiven Aufklärung des Schadensfalles genommen wird.
§ 10 Aufrechnungsverbot, Verjährung
Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur mit gerichtlich festgestellten oder durch den Vermieter schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch den Vermieter. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.
§ 11 Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind.
§ 12 Nebenabreden, Gerichtsstand
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf allfällige Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen (IPRG) anzuwenden. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung zwischen ZRA und dem Mieter wird ausschließlich das für Wien Innere Stadt nach dem Gesetz sachlich zuständige Gericht vereinbart. ZRA ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, ihre Ansprüche entweder beim Gericht des Erfüllungsortes oder der Schadenszufügung oder beim allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend zu machen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für alle späteren Mietverträge. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gilt § 14 KSchG.
Stand: August 2017 Rev. 04