Allgemeine Mietbedingungen der Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG (ZRA) 1030 Wien
Teil 1: Allgemeiner Teil
§ 1 Allgemeines
1. ZRA vermietet Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes von ZRA gemachten Mietangebots, jedes von Mieterseite gestellten Mietantrags sowie jedes danach wie immer zustande kommenden Mietvertrages. Mit dem Mieter aus Anlass der Vermietung zusätzlich getroffene Vereinbarungen ergänzen diese Mietbedingungen. Bei Widersprüchen haben die individuell vereinbarten Regelungen Vorrang. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Diese Mietbedingungen gelten demnach für sämtliche späteren Mietverträge, ganz gleich, ob diese schriftlich, mündlich oder in welcher Form immer zustande kommen, und zwar auch dann, wenn diese Verträge im Verhältnis zum ursprünglichen Mietgegenstand ganz andere Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge zum Gegenstand haben.
2. Die Angebote der ZRA gegenüber Unternehmern i.S.v. § 1 KSchG sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von ZRA erklärt wurde.
3. Gegenüber Mietern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung („KSchG“) sind, gelten diese Allgemeinen Mietbedingungen nur insoweit, als ihnen nicht zugunsten des Verbrauchers zwingende Bestimmungen des KSchG vorgehen.
4. Vom Mieter aufgestellte Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Es gelten ausnahmslos nur diese Mietbedingungen; dies selbst dann, wenn der Mieter auf seinem Geschäftspapier, in seinem Antrag oder in einem das Mietangebot von ZRA erwidernden Gegenanbot auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.
§ 2 Übergabe der Mietsache; Mängelrüge
1. ZRA verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zum Gebrauch zu überlassen. ZRA ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des zur Überlassung vereinbarten Gerätes ein anderes, in Leistung und Qualität gleichartiges Gerät zur Nutzung zu übergeben. Überhaupt ist ZRA nach freiem Ermessen jederzeit berechtigt, die Mietsache durch ein gleichwertiges Gerät auszutauschen.
2. ZRA hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder, wenn dies mit dem Mieter vereinbart ist, zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
3. Ist der An- und/ oder Abtransport durch ZRA vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/ Aufbaustelle Sorge.
4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der ZRA anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Mietsache als vertragsgemäß übergeben.
5. Mängel, die bei Übergabe festgehalten wurden, ferner Mängel, die bei Übergabe wohl vorhanden, aber verborgen waren und unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, hat ZRA auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat ZRA Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ZRA kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. ZRA trägt dann die angemessenen Kosten für die zur Behebung erforderlichen Arbeiten, vorausgesetzt, es handelt sich um Mängel, die ZRA zu vertreten hat.
6. Eine allfällige Unbrauchbarkeit des Mietobjekts für den vom Mieter in Aussicht genommenen Zweck berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht.
§ 3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich,
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht hingegen auf andere Weise oder zu anderen Zwecken. Er hat die Mietsache schonend, pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
b) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmitteln usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
c) soweit er Unternehmer i.S.v. § 1 KSchG ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von ZRA bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch ZRA ausführen zu lassen.
e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter zu treffen. Der Kunde hat insbesondere die von der ZRA vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
f) ZRA den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich oder an einem anderen als den vereinbarten Einsatzort bzw. außerhalb eines Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort ist nur nach schriftlicher Genehmigung der ZRA gestattet.
g) die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.
2. Der Mietgegenstand darf nur von Personen in Betrieb genommen und bedient werden, die dazu befähigt, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften berechtigt und in die Bedienung ausreichend eingewiesen sind. Auf die Eignung und Einweisung des Bedienpersonals zu achten, ist Sache des Mieters. Nutzt dieser den Mietgegenstand trotz Mangels der vorausgesetzten Befähigung oder Berechtigung, so haftet er der ZRA für alle durch eine Fehlbedienung verursachten Schäden und Nachteile. Die Bedienungsanleitung und allfällige Bedienungshinweise am Mietgegenstand sind strikt einzuhalten.
3. Veränderungen am Mietobjekt, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ZRA untersagt. Sind mit ihrer Zustimmung Veränderungen vorgenommen worden, ist ZRA berechtigt, innerhalb eines Monats nach Beendigung bzw. Auflösung des Mietverhältnisses und Rückstellung des Mietgegenstands ganz oder teilweise die Wiederherstellung des früheren Zustands auf Kosten des Mieters zu verlangen.
4. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist ZRA berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. ZRA gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
5. ZRA darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
6. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
7. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der ZRA weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der ZRA wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
8. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch ZRA zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung der ZRA oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.
9. Der Mieter hat Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass der Mietgegenstand nicht dem Zugriff Dritter ausgesetzt wird, und Dritte nötigenfalls auf den mit ZRA abgeschlossenen Mietvertrag und deren Eigentum hinzuweisen. Dennoch stattgefundene Eingriff Dritter wie etwa Pfändungen und dgl. hat der Mieter unter Angabe aller relevanten Umstände der ZRA unverzüglich schriftlich unter Anschluss aller Unterlagen anzuzeigen und noch vorher der ZRA telefonisch bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche oder gerichtliche Schritte hat der Mieter zu ersetzen.
§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete
1. Für die Überlassung des Mietgegenstands zum Gebrauch schuldet der Mieter einen Mietzins, dessen Höhe sich nach der konkret getroffenen Vereinbarung richtet. Mangels konkreter Absprache hat ZRA Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Zinses, dessen Höhe sich nach der jeweils aktuellen allgemein gültigen Preisliste der ZRA richtet.
2. Ist der Mietvertrag auf die Dauer von weniger als zwei Monaten abgeschlossen, so ist der Mietzins für die gesamte Mietdauer aus Anlass des Vertragsabschlusses im Vorhinein zur Zahlung fällig. In allen anderen Fällen, demnach bei Verträgen auf unbestimmte Zeit oder auf eine Dauer von mehr als zwei Monaten ist der Mietzins ab dem Tag des Mietbeginns monatlich im Vorhinein zu bezahlen. Die Miete ist jeden Monat jeweils an jenem Tag zur Zahlung fällig, der numerisch dem Tag des Mietbeginns entspricht; dies unabhängig davon, ob ZRA die Miete gesondert fakturiert oder nicht. ZRA ist berechtigt, von dieser Verrechnungsweise abzugehen und die Miete pro Kalendermonat im Vorhinein zu verlangen.
3. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der ZRA sowie vertraglichen Vereinbarungen. Wird dem Mieter in Anbetracht der Vereinbarung einer Mindestmietzeit ein Sonderpreis gewährt (= Preis unter der aktuellen allgemein gültigen Preisliste), so ist dieser Sonderpreis hinfällig, wenn der Mietvertrag aus welchem Grund immer vor Ablauf der Mindestmietzeit endet. Diesfalls gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
4. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
5. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind ZRA anzuzeigen. Mit der Miete ist die gewöhnliche Abnützung abgegolten. Für einen darüber hinausgehenden Verschleiß, verursacht etwa durch Überbeanspruchung hat der Mieter gesonderten Ersatz zu leisten.
6. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so erhöht sich die der ZRA anteilig pro Tag geschuldete Miete um 50 %. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.
7. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der ZRA festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
8. Zusätzlich zum Zins hat der Mieter alle im Zuge der Nutzung anfallenden Betriebskosten zu tragen. Als Betriebskosten gelten insbesondere die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Kraftstoffe, Öle und Fette).
9. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine werkvertraglichen oder sonstigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund immer gegen jene/n Auftraggeber, bei dem/denen der Mietgegenstand eingesetzt war oder ist, an ZRA ab. ZRA nimmt die Abtretung an. Im Fall des Verzuges ist der Mieter auch ohne weitere Aufforderung verpflichtet, der ZRA derartige Ansprüche unverzüglich bekannt zu geben und in seinen Büchern einen Abtretungsvermerk zu setzen; dies unbeschadet der darüber hinausgehenden Ansprüche der ZRA, den/ die Auftraggeber von der Zession zu verständigen. Sämtliche mit einer Abtretung verbundenen staatlichen Gebühren hat der Mieter zu tragen.
10. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der ZRA besteht nur, wenn dem Mieter durch ZRA ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die ZRA zusteht. Mietern, die Verbraucher im Sinne des KSchG in der jeweils geltenden Fassung sind, steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zusätzlich dann zu, wenn die Gegenforderungen des Mieters in rechtlichem Zusammenhang mit dessen Verbindlichkeiten stehen.
11. Mehrere Mieter haften der ZRA für alle geschuldeten Zahlungen zur ungeteilten Hand.
12. Die mit der Vertragserrichtung verbundenen staatlichen Gebühren trägt zur Gänze der Mieter.
§ 5 Verzug
1. Kommt ZRA bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit der ZRA ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich ZRA zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet ZRA dem Mieter im Fall verspäteter Übergabe nicht. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist ZRA berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
2. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Mieter Zinsen in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. Die ZRA kann darüber hinaus auch den Ersatz anderer, vom Mieter verschuldeter Schäden geltend machen, insbesondere den Ersatz für die Inanspruchnahme höher verzinslichem Kredit sowie die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Sind zugunsten des Mieters Kaufoptionen oder dgl. hinsichtlich der Mietsache vereinbart, so erlöschen diese Optionen oder Rechte, wenn der Mieter mit geldwerten Leistungen aus dem Mietvertrag länger als 30 Tage im Verzug ist.
§ 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Befristete Verträge enden mit dem vereinbarten Tag. Eine Verlängerung bedarf des gesonderten Einvernehmens. Dieses ist auch dann anzunehmen, wenn der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer der ZRA nicht zurückstellt und diese dagegen keinen Einwand erhebt. In diesem Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis gegen Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung des Zinses in bisheriger Höhe auf unbestimmte Zeit; dies zu jenen Bedingungen, die diese Mietbedingungen für Mietverträge auf unbestimmte Zeit vorsehen.
3. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können jederzeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung der gemäß § 11 vereinbarten Frist aufgekündigt werden.
4. Bei Beendigung des Mietvertrages – aus welchem Grund immer – ist die Mietsache an jenem Tag, an dem das Mietverhältnis endet, vom Mieter nach Wahl der ZRA entweder transportfähig zur Abholung bereitzuhalten oder an die von ZRA angegebene inländische Übergabestelle zurückzustellen; dies in einem Zustand, der sich vom einwandfreien Zustand bei Vertragsbeginn nur durch schonende und pflegliche Abnützung unterscheidet. Als ordnungsgemäß zurückgestellt, gilt die Mietsache erst, wenn sie samt allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgemäßem Zustand, betriebsfähig, verkehrssicher, entladen, gereinigt mit allen Papieren und Schlüsseln voll getankt bei ZRA oder bei einer vereinbarten anderen Übernahmestelle einlangt. Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Rückstellung trägt der Mieter. Wird die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgestellt, ist ZRA berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Für die Zeitspanne, die dazu notwendig ist (Ersatzteilbeschaffung und dgl.), ist der Mieter zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet. Verursacht der Mieter eine Verzögerung der Rückstellung ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet. Im Fall des Verzuges mit der Rückstellung ist ZRA berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Mieters, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz an der Mietsache zu verschaffen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückstellung der Mietsache rechtzeitig der ZRA vorher anzuzeigen (Freimeldung).
6. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der ZRA so rechtzeitig zu erfolgen, dass die ZRA in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der ZRA wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
7. Ist die Abholung durch ZRA vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
8. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von ZRA nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/ oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.
9. Bei Abholung durch ZRA ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
10. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
§ 7 Instandsetzung, Fullservice
1. Die aus normaler Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten von ZRA. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der ZRA. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt ZRA, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Dazu gehört insbesondere die dem Mieter obliegende tägliche Wartung, etwa Kontrolle der Öl- und sonstiger Druckstände, Filter etc.
2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
4. Ergänzende Fullservice-Leistungen der ZRA bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache
1. Im Schadensfall hat der Mieter die ZRA unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
§ 9 Haftungsbegrenzung der ZRA
1. Schadenersatzansprüche gegen ZRA, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- grobem Verschulden, demnach bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ZRA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- der grob schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ZRA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ZRA beruhen oder
- falls ZRA nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der ZRA vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. ZRA haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der ZRA beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ZRA.
§ 10 Haftung des Mieters, Versicherungen
1. Der Mieter haftet für alle Schäden und Nachteile, die ZRA aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Nutzung des Mietgegenstands durch den Mieter, seine Dienstnehmer oder Dritte, die mit Willen oder zumindest Wissen des Mieters das Mietobjekt nutzen, warten, bearbeiten, transportieren etc. entstehen. Für das Verschulden der angeführten Personen haftet der Mieter wie für sein eigenes.
2. Er ist verpflichtet, Schäden des Mietobjekts, aber auch sonstige Gebrechen oder Verlust bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich nach Kenntnis ZRA anzuzeigen und auftretende verschuldete Schäden auf eigene Kosten nach den Weisungen von ZRA zu beheben.
3. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.
Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die ZRA geltend machen, wird der Mieter die ZRA in Höhe der berechtigten Schadenersatzforderungen freistellen.
4. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 10 km/h erreichen, nicht der Fall.
5. Die Mietsache ist bei einer Versicherungsunternehmung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl zu versichern. Für den Versicherungsschutz sorgt mangels anders lautender Vereinbarung ZRA. Die Versicherung bedeutet eine Haftungserleichterung bzw. -einschränkung zugunsten des Mieters im Umfang der im Schadensfall an ZRA zur Auszahlung gelangenden Versicherungsleistung. Zur Abgeltung der generellen Vorteile aus dieser Haftungserleichterung hat der Mieter zusätzlich zum Mietzins eine Zusatzgebühr an ZRA zu entrichten, deren Höhe der Mietvertrag gesondert ausweist.
Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ZRA kann statt einer durch sie abgeschlossenen Versicherung der Mieter selbst auf eigene Kosten die Mietsache gegen die angeführten Risiken versichern lassen; dies zu den folgenden Bedingungen: Der Abschluss der Versicherung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass vom Mietbeginn an bis zum Ende der Mietzeit Versicherungsschutz besteht. Der Mieter hat den Abschluss der Versicherung der ZRA durch Vorlage der Polizze bzw. Überlassung einer Kopie davon nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist ZRA berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.
Schließt mit Genehmigung seitens ZRA der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einer (dritten) Versicherungsunternehmung ab, so tritt er seine Ansprüche gegen den Versicherer an die ZRA zur Sicherung ihrer Forderungen ab. ZRA nimmt diese Abtretung an.
Im Schadensfall ist der Mieter zur unverzüglichen Schadenanzeige verpflichtet. Bei verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Schadenanzeige haftet der Mieter der ZRA für alle daraus resultierenden Nachteile. Der Abschluss der Versicherung, ganz gleich, ob dieser durch ZRA oder den Mieter selbst erfolgt, befreit den Mieter nicht von seiner Haftung gegenüber ZRA, oder anders ausgedrückt, Einwendungen aus unterbliebener Versicherungsleistung stehen dem Mieter gegenüber ZRA nicht zu. Den sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Selbstbehalt hat der Mieter der ZRA jedenfalls zu leisten.
6. Erfolgt die Versicherung der Mietsache durch die ZRA, gelten ergänzend die Bedingungen der ZRA für die Haftungsbegrenzung (= Teil 3 der Allgemeinen Mietbedingungen).
§ 11 Kündigung
1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist unkündbar und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf.
2. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können von jedem Vertragsteil unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit aufgekündigt werden, wobei die Kündigungserklärung jeweils noch vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen muss. Die Kündigungsfrist beträgt
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist. Ist eine bestimmte Mindestmietzeit vereinbart, so steht dem Mieter das Kündigungsrecht erst zu, sobald ab vereinbartem Mietbeginn die Mindestmietzeit vollständig abgelaufen ist. Bis dahin verzichtet der Mieter auf die Abgabe der Kündigungserklärung.
3. Ungeachtet der vereinbarten Vertragsdauer kann ZRA den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
- der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
- der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder von Nebengebühren oder einem von ihm sonst geschuldeten Geldbetrag um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
- vom Mietgegenstand ein erheblich nachteiliger Gebrauch gemacht wird, etwa der Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt wird oder im Fall jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Nutzung;
- der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ZRA den Stand- bzw. den Einsatzort des Mietgegenstands wechselt oder das Mietobjekt sonst verbringt;
- der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
- der Mieter selbst oder ein Sicherstellung leistender Dritter bei Abschluss des Mietvertrages über seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder aber Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis ZRA den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätte;
- bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Mieters oder für ihn Sicherstellung leistender Dritter, insbesondere bei Moratoriumsvereinbarungen, Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des Mieters, bei Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des Vermögensverzeichnisses bei Gericht, außergerichtlichen Ausgleichsverfahren;
- ZRA nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
- in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3.
ZRA ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung ist ZRA so zu stellen, wie wenn der Mietvertrag vom Mieter wie vereinbart, also bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer bzw. bis zum frühest möglichen Kündigungstermin erfüllt worden wäre. Der Mieter schuldet demnach einen Betrag in der Höhe der bis dahin noch ausstehenden Miete als Vertragsstrafe. Gutzuschreiben ist dem Mieter der erzielte Erlös aus der anderweitigen Vermietung der Mietsache, alles Valuta-Eingang bei ZRA.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von ZRA zu vertretenden Gründen längerfristig unmöglich wird.
§ 12 Datenschutz
Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die Verkaufs- und Service-Mitarbeiter von ZRA übermittelt, wozu der Mieter mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist gewährleistet.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort ist mangels anders lautend getroffener Vereinbarung für beide Vertragsteile der Sitz jener Niederlassung von ZRA, die den Vertrag mit dem Mieter abschließt.
2. Sollte irgendeine Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die in rechtlich zulässiger Weise dem von den Vertragsteilen wirtschaftlich und rechtlich Gewollten möglichst nahe kommt.
3. Auf allfällige Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen (IPRG) anzuwenden. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung zwischen ZRA und dem Mieter wird ausschließlich das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. ZRA ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, ihre Ansprüche entweder beim Gericht des Erfüllungsortes oder beim allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend zu machen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für alle späteren Mietverträge. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gilt § 14 KSchG.
4. Für die Anmietung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Großgeräten, Fördertechnik, mobilen Gebäuden/Containern/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräten und für die Vermietung mit Bedienpersonal gelten die Ergänzungsbedingungen zu den Allgemeinen Mietbedingungen der ZRA (Teil 2).
Stand: August 2017 Rev. 04
Teil 2: Ergänzungsbedingungen gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Großgeräte, Fördertechnik, mobile Gebäude/Container/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräte und die Vermietung mit Bedienpersonal
Hat der Mietvertrag die Überlassung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, eines Großgerätes, von Fördertechnik, eines/r mobilen Gebäudes/Containers/Halle, eines Baustellenabsicherungsgerätes oder die Vermietung unter Gestellung von Bedienpersonal zum Gegenstand, so gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Mietbedingungen die folgenden Ergänzungsbedingungen. Der Inhalt des Mietvertrages ergibt sich dann aus den folgenden Vertragsbestandteilen:
1. alle aus Anlass der Vermietung konkret getroffenen Vereinbarungen, auch wenn diese von den in den Allgemeinen Mietbedingungen oder den Ergänzungsbedingungen vorgesehenen Regelungen abweichen,
2. die in diesen Ergänzungsbedingungen vorgesehenen Regelungen,
3. die Regelungen der Allgemeinen Mietbedingungen, Teil 1 und Teil 3.
Die Vertragsbestandteile ergänzen einander. Bei Widersprüchen haben jene Regelungen Vorrang, die in der Aufzählung zuerst genannt sind.
§ 1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
1. Die Benutzung öffentlicher Straßen, Verkehrsflächen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
2. Genehmigend nimmt der Mieter zur Kenntnis, dass für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, er selbst daher für alle verschuldeten Schäden einzustehen hat.
§ 2 Großgeräte
1. Die Montage von demontiert angelieferten Geräten erfolgt ausschließlich durch die ZRA und auf Kosten des Mieters. Gleiches gilt für Demontage vor Rücklieferung.
2. Die Inbetriebnahme des Gerätes und die Einweisung des Bedienungspersonals dürfen ausschließlich durch einen Fachmann der ZRA erfolgen
3. Der Mieter trägt dafür Sorge und steht dafür ein, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften berechtigt und in die Bedienung ausreichend eingewiesen sind, oder von ZRA eingewiesenes Personal erfolgt.
§ 3 Fördertechnik
1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt ZRA Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
2. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht ZRA der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
3. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
4. Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.
5. Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
6. Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
7. Das Gerät ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Dem Mieter ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten untersagt.
§ 4 Mobile Gebäude, Container, Hallen
1. Vorbereitung für die Übernahme
a) Der Mieter trägt Sorge für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort. ZRA haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Soweit für das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen. Wird im Mietvertrag gesondert vereinbart, dass der Container baugenehmigungsfähig ist, haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden soweit vorhanden gegen Entgelt dem Mieter zur Verfügung gestellt. Über eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter ZRA zu informieren.
b) Der Mieter stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zur Übernahme des gemieteten Gegenstandes zur Verfügung. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.
c) Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter auf eigene Kosten und Gefahr. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal der ZRA vorzunehmen. Die Entsorgung gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll die Entsorgung durch ZRA besorgt werden, ist sie dazu gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
2. Anlieferung und Aufstellung
a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter auf eigene Kosten und Gefahr bereitzustellen. ZRA vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über ZRA erfolgen.
b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die ZRA keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. ZRA steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Höchstzulässige Boden- und Deckenbelastungen hat der Mieter bei sonstigem Schadenersatz zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle hat der Mieter vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Er wird die ZRA in diese Pläne einweisen. Sollte der Mieter keinen entsprechenden Erdleitungsplan vorlegen, so trägt der er bei einem Schadensfall alle daraus resultierenden Folgen, Schäden und Nachteile.
e) ZRA haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container. Für die Eignung des Untergrunds zu sorgen, ist Sache des Mieters.
f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von ZRA angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter aus einer Überschreitung Rechtsfolgen welcher Art immer ableiten kann. Erlangt ZRA Kenntnis von solchen Umständen, die eine Verzögerung verursachen bzw. wahrscheinlich machen, so wird sie von diesen Umständen unverzüglich den Mieter unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.
g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist ZRA nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt, es sei denn, er selbst hätte durch unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Gebrauch für den Verlust oder die Beschädigung des Mobiliars einzustehen.
3. Bestimmungen während der Mietzeit
Für von ihm verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass brennbare Stoffe in jedem Fall von Heizkörpern ferngehalten werden, da trotz Abschaltautomatik Brandgefahr nie ausgeschlossen werden kann.
4. Mietende und Rückgabe
Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter ZRA die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von ZRA schriftlich bestätigt werden.
§ 5 Baustellenabsicherungsgeräte
1. Soweit ein Aufbau durch ZRA vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter auf dessen Gefahr und Kosten ausgeführt. ZRA ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. ZRA ist berechtigt, den Aufbau gegen Kostenersatz seitens des Mieters durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ZRA. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.
3. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen (ca. +10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Die zu markierenden Flächen sind vom Mieter frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen bereit zu halten.
In der Zeit vom 1. November bis 31. März wird entsprechend den deutschen ZTV-M84 (Zusätzl. techn. Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen.
4. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte, etwa durch Anbringen von großflächigen Werbeaufklebern und dgl. bleibt allein der ZRA vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein konkretes schutzwürdiges Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden. Liegt ein derartiges Interesse nicht vor, hat der Mieter der ZRA oder den von dieser beauftragten Dritten Zugang und Gelegenheit zu geben, die Werbung an den Geräten anzubringen.
5. Bedarf es für die Einrichtung der Absicherung, insbes. Sondernutzungen im öffentlichen Straßennetz, einer behördlichen Genehmigung, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten zu beantragen.
§ 6 Vermietung von Großmaschinen mit Bedienpersonal
1. Die Gestellung von Bedienpersonal entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten gemäß Teil 1 § 3 der Allgemeinen Mietbedingungen der ZRA.
2. Das zur Verfügung gestellte Bedienpersonal darf ausnahmslos nur zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden. Der Mieter haftet für alle Schäden und Nachteile, welche ZRA aufgrund einer vom Mieter veranlassten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstehen. Überdies hat der Mieter die vertragswidrig anderweitige Verwendung gesondert abzugelten.
3. ZRA haftet bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, nur dann, wenn sie das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat
Stand: August 2017 Rev. 04
Teil 3: Bedingungen für die Haftungsbegrenzung
1. ZRA versichert die Mietsache gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl nach Maßgabe der deutschen Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG) 2008. Die Versicherung bedeutet eine Haftungserleichterung bzw. -einschränkung zugunsten des Mieters im Umfang der nach Abzug des Selbstbehaltes im Schadensfall an ZRA zur Auszahlung gelangenden Versicherungsleistung.
2. Der Mieter nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass das ihn treffende Haftpflichtrisiko, wonach er selbst für verschuldete Schäden einzustehen hat, nicht versichert ist. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 10 km/h erreichen, nicht der Fall. Dies nimmt der Mieter genehmigend zur Kenntnis.
3. Für schuldhaft verursachte Schäden an Bereifungen und Verschleißschäden hat stets der Mieter selbst einzustehen, sie sind von jeder Haftungserleichterung ausgeschlossen.
4. Die Vertragsteile kommen überein, die den Mieter im Schadensfall treffende Haftung für durch seine Nutzung entstandene Schäden, ausgenommen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, für welche der Mieter stets unbeschränkt haftet, auf die folgenden Beträge (je Schaden und je Gerät bzw. Container) zu begrenzen; dies abhängig wie folgt vom Neuwert der Maschine:
a) Gruppe A: Neuwert von 150.000 € und größer: 5.250 €
b) Gruppe B: Neuwert von 75.000 € bis unter 150.000 €: 4.000 €
c) Gruppe C: Neuwert von 10.000 € bis unter 75.000 €: 2.750 €
d) Gruppe D: Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 €: 1.000 €
e) Gruppe E: Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 €: 500 €
Für Schäden, welche der Mieter an anderen Geräten, Maschinen oder Containern bzw. Zubehör, d. h. an Mietsachen mit einem Neuwert unter 2.500 € schuldhaft verursacht, ist seine Haftung im Schadensfall (je Schaden und je Gerät bzw. Container bzw. Zubehör) einheitlich auf 250 € begrenzt.
Zur Abgeltung der generellen Vorteile aus der Haftungserleichterung bzw. -begrenzung (Punkte 1., 4.) hat der Mieter zusätzlich zum Mietzins eine Zusatzgebühr an ZRA zu entrichten, deren Höhe der Mietvertrag gesondert ausweist. Der an Zusatzgebühr für die Haftungserleichterung bzw. -begrenzung geschuldete Tagessatz gilt pro Kalendertag.
Eine darüber hinaus gehende Haftungsbegrenzung ist schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter seinen Pflichten zur Mitwirkung an der Schadensdiagnose (Teil 1: Allgemeiner Teil der Allgemeinen Mietbedingungen der Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG, § 8 Abs. 1) nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
5. Diebstahl, Unterschlagung
Die Regelungen des Punktes 4., wonach die Haftung des Mieters auf bestimmte Beträge begrenzt wird, gelten auch für Diebstahlschäden. Bei Diebstahlschäden allerdings, welche der Mieter (mit-)verursacht bzw. begünstigt hat, gilt diese Haftungsbegrenzung nur, soweit versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 vorliegen. Der Mieter haftet jedenfalls für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte bzw. begünstigte Diebstahlschäden.
Eine an sich in Betracht kommende Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde anzeigt und ZRA einen entsprechenden Nachweis vorlegt. In jenen Fällen, in denen dem Mieter, hätte er selbst eine Versicherung der in Ziffer 1 beschriebenen Beschaffenheit für die Mietsache abgeschlossen, kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zustehen würde (Leistungsfreiheit des Versicherers), entfällt die Haftungserleichterung.
Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall besteht keine Haftungsbegrenzung. Dasselbe gilt im Fall einer unbefugten Weitergabe von Mietsachen an Dritte.
6. Abbrucheinsatz
Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe der Haftungsbegrenzung (Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern, sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wo diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden).
7. Zahlungsverzug, Kündigung
Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und/oder des Entgeltes für die Haftungsbegrenzung in Verzug, besteht keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann die Haftungsbegrenzungsvereinbarung durch ZRA ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.
8. Versicherungsbefreiung
Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm zu besorgende Versicherung nach, kann die Zahlung des Entgeltes für die Haftungsbegrenzung zum Mietzins entfallen.
Der Mieter wird ZRA eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zukommen lassen und tritt seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter im Schadensfall an ZRA ab.
Der Mieter wird ZRA jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.
Selbst dann, wenn Versicherungsdeckung besteht, hat der Mieter den sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Selbstbehalt der ZRA zu ersetzen. Überhaupt befreit der Abschluss einer Versicherung, der so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass vom Mietbeginn an bis zum Vertragsende Versicherungsschutz besteht, den Mieter nicht von seiner Haftung gegenüber der ZRA.
Stand: August 2017 Rev. 04