Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG (ZRA) 1030 Wien
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Die Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG wird im Folgenden „Verkäufer“ genannt.
1.2 „Käufer“ sind natürliche oder juristische Personen, die über den Kauf von Maschinen, Fahrzeugen, Geräten oder Ersatzteilen und dgl. (im Folgenden kurz Kaufgegenstand oder Geräte genannt) einen Vertrag mit der Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG als Verkäufer abzuschließen beabsichtigen oder abgeschlossen haben.
2. Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
2.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes vom Verkäufer gemachten Anbots, jedes von Käuferseite gestellten Kaufantrags sowie jedes danach wie immer zustande kommenden Kaufvertrages (im Folgenden kurz
„Vertrag“ genannt).
2.2 Vom Käufer aufgestellte Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, deren Geltung wird unter genauer Angabe der konkret anzuwendenden Bestimmungen ausdrücklich vereinbart. Führt der Verkäufer den Kaufantrag (auch nur teilweise) aus, so gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn der Käufer auf seinem Geschäftspapier, in seinem Antrag oder in einem das Verkaufsanbot des Verkäufers erwidernden Gegenanbot auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.
2.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der umseitig vereinbarten Bestimmungen gelten für die gesamte weitere Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, insbesondere auch für spätere Reparaturaufträge und den Kauf von Ersatzteilen, und zwar auch dann, wenn diese mit dem ursprünglichen Kaufgegenstand in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Werden ergänzend die vom Verkäufer aufgestellten „Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen“ vereinbart, sind die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen subsidiär anzuwenden.
3. Liefer- und Übernahmebedingungen, Selbsthilfeverkauf
3.1 Im Verhältnis zur vertraglichen Spezifikation des Kaufgegenstands bleiben Änderungen der serien- oder standardmäßigen Ausführung, Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Beschaffenheit des gelieferten Geräts nach objektiven Gesichtspunkten nicht grundlegend vom Vertrag abweicht. Sämtliche in den Beschreibungen vorkommenden Angaben über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten etc. gelten als annähernde Angaben, auch wenn diese vereinbart sind.
3.2 Der Verkäufer ist bemüht, bekannt gegebene Liefertermine nach Möglichkeit einzuhalten. Liefertermine sind jedoch, selbst wenn sie ausdrücklich vereinbart werden, stets nur in Aussicht genommen, daher ohne Gewähr. Die Vereinbarung eines Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft.
3.3 Wird eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese zu laufen, sobald dem Käufer auf seinen Kaufantrag hin die schriftliche Annahmeerklärung des Verkäufers zugeht. Ist zu diesem Zeitpunkt aber eine vom Käufer zu leistende An- oder Vorauszahlung noch offen oder liegt die Kreditzusage für einen vom Käufer zur Kaufpreisfinanzierung angestrebten Kredit noch nicht vor oder ist zwischen den Vertragsteilen die Art und Weise der Lieferung noch abzusprechen, so beginnt die Lieferfrist ab Einlangen der An- bzw. Vorauszahlung bzw. ab Vorliegen der Kreditzusage bzw. ab dem Einvernehmen über die Ausführungsart zu laufen.
3.4 Lieferverzögerungen auf Seite der Lieferanten des Verkäufers berechtigen diesen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit oder zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Ersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen.
3.5 Der Käufer wird den Kaufgegenstand am vereinbarten Ort abholen, es sei denn, es ist Versendung vereinbart. Der Käufer erklärt sich mit der Zusendung durch Beförderung auf der Straße, im Wege der Post oder Bahn, eines Schiffs und dgl. einverstanden.
3.6 Der Kaufgegenstand gilt wie folgt als ordnungsgemäß abgeliefert, übergeben und abgenommen, wobei mit der Ablieferung alle Gefahren, vor allem auch die des zufälligen Untergangs, auf den Käufer übergehen:
3.6.1 bei vereinbarter Abholung mit Mitteilung an den Käufer oder einen von diesem bevollmächtigten Dritten (Spediteur, Frachtführer), dass der Kaufgegenstand am vereinbarten Ort versandbereit zur Abholung bereit steht.
3.6.2 bei Versendung (Punkt 3.5) mit der Übergabe an den Transporteur (Spediteur, Frachtführer).
3.7 Ist der Käufer mit der Annahme im Verzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen oder nach vorheriger Androhung auf dessen Rechnung aus freier Hand verkaufen (§ 373 UGB). Erreicht der erzielte den vereinbarten Preis nicht, hat der Käufer nachzuzahlen. Darüber hinaus kann der Verkäufer über den nicht abgenommenen Kaufgegenstand frei verfügen und dem Käufer an Stelle des zur Lieferung zunächst vorgesehenen Gerätes ein anderes, gleichartiges Gerät zur Abholung binnen angemessener Frist anbieten. Die Androhung einer anderweitigen Verfügung gilt nicht als Vertragsrücktritt des Verkäufers. Seine Rechte aus dem Zahlungsverzug des Käufers bleiben davon unberührt.
3.8 Im Fall des Annahmeverzuges des Käufers treffen den Verkäufer keinerlei Verpflichtungen zur Verwahrung oder aus der Verwahrung des Kaufgegenstands. Er ist nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers versichern zu lassen. Dasselbe gilt, wenn der Kaufgegenstand bei aufrechtem Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Gewahrsame des Verkäufers gelangt.
4. Eintausch von Gebrauchtmaschinen
4.1 Im Verhältnis zur vertraglichen Spezifikation des Kaufgegenstands bleiben Änderungen der serien- oder standardmäßigen Ausführung, Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Beschaffenheit des gelieferten Geräts nach objektiven Gesichtspunkten nicht grundlegend vom Vertrag abweicht. Sämtliche in den Beschreibungen vorkommenden Angaben über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten etc. gelten als annähernde Angaben, auch wenn diese vereinbart sind.
4.2 Der Verkäufer ist berechtigt, eine Neubewertung des Eintauschgerätes zu verlangen, wenn vom Zeitpunkt dessen Bewertung bis zur tatsächlichen Übergabe an den Verkäufer mehr als 8 Wochen verstrichen sind. Im Wege der Neubewertung sind die zum Eintausch vorher getroffenen Vereinbarungen aufgehoben und der Preis für das Eintauschgerät dem Ergebnis der Neubewertung gemäß neu vereinbart.
4.3 Bis zur Übergabe des Eintauschgerätes an den Verkäufer trägt der Käufer sämtliche darauf zu machende Kosten und Aufwendungen und die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs.
4.4 Der Käufer haftet für Mängel des Eintauschgerätes, die er kannte oder kennen musste, bei der Bewertung oder bei der Übergabe aber nicht bekannt gegeben hat, weiters für die Kosten der Behebung von Mängeln, die im Schätzungsprotokoll nicht vermerkt und bei der Preisbestimmung nicht berücksichtigt wurden. Bis zur Übergabe haftet der Käufer für alle Schäden, insbesondere auch für Unfallschäden, mögen diese auch ohne sein Verschulden entstanden sein, und jede über das normale Maß hinausgehende Abnützung.
5. Eigentumsvorbehalt und Einziehung des Kaufgegenstands
5.1 Sämtliche an den Käufer verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
5.2 Weiterveräußerung und Belehnung von Vorbehaltsware sind dem Käufer ausdrücklich untersagt.
5.3 Durch Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen geht das vorbehaltene Eigentum nicht unter. Dies gilt auch für den Fall, dass die gelieferten Sachen durch Verbindung zu einem unselbständigen Bestandteil einer dem Käufer gehörenden Sache werden. In diesem Fall bleibt das vorbehaltene Eigentum als Miteigentum an der gesamten Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände zum Wert der übrigen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bestehen.
5.4 Eingriffe Dritter (Pfändungen und dgl.) oder Schäden an Vorbehaltsware hat der Käufer unter Angabe aller relevanten Umstände dem Verkäufer unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs unter Anschluss aller Unterlagen anzuzeigen und noch vorher dem Verkäufer telefonisch bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche und/oder gerichtliche Schritte hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen.
5.5 Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, von Teilen davon oder mit der Zahlung von Nebenkosten im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder dem Käufer die weitere Benützung des Kaufgegenstands zu untersagen oder sich daran auch gegen den Willen des Käufers Besitz zu verschaffen (Einziehung). Der Käufer verzichtet auf eine Besitzstörungsklage. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten trägt der Käufer.
6. Preise
6.1 Durch den Verkäufer angegebene Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab umseitig vereinbartem Erfüllungsort.
6.2 Sollten sich die den Verkäufer treffenden Gestehungskosten (Einkaufspreise, Überstellungskosten und dgl.) zwischen dem Tag des vom Käufer gemachten Kaufantrags und jenem der tatsächlichen Lieferung an den Käufer erhöhen, so ändert sich, wenn dies der Verkäufer verlangt, der zwischen ihm und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis im selben Ausmaß.
6.3 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Preisnachlässe welcher Art immer (Rabatt, Skonto etc.), es sei denn, ein Nachlass wird umseitig ausdrücklich eingeräumt.
6.4 Sämtliche im Zuge der Vertragsabwicklung anfallenden Nebenkosten wie etwa die Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung oder Rollgeld und dgl. hat der Käufer dem Verkäufer gesondert zu ersetzen.
6.5 Alle Kosten für einen vom Käufer für die Kaufpreisberichtigung allenfalls in Anspruch genommenen Kredit (Kreditspesen, -zinsen) oder für eine allenfalls vereinbarte Sicherheitsleistung wie insbesondere Gebühren und Kosten für eine Pfandbestellung, Wechselspesen und dgl. sind vom Käufer zu tragen.
7. Finanzierung des Kaufpreises durch Kredit
7.1 Will der Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise durch Aufnahme eines Kredites bei einem Dritten finanzieren, so fällt dies in seine alleinige Verantwortung. Jede Unterstützung durch den Verkäufer ist freiwillig und begründet keinerlei Pflichten.
7.2 Der Vertrag ist unbedingt und unabhängig davon, ob dem Käufer der angestrebte Kredit gewährt wird. Erlangt der Käufer den Kredit nicht, so kann er daraus keinerlei Rechtsfolgen ableiten, insbesondere steht ihm nicht zu, einen Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Es gelten die umseitig vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels anderer Vereinbarung sind Kaufpreis und Nebenkosten binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
8.2 Sämtliche Zahlungen sind spesen- und abzugsfrei entweder bar an der Kassa des Verkäufers oder an eine mit einer schriftlichen Inkassovollmacht des Verkäufers ausgestattete Person oder durch Überweisung auf ein vom Verkäufer bekannt gegebenes (Bank-)Konto zu leisten.
8.3 Zahlungen im Überweisungswege erfolgen auf Gefahr des Käufers und sind von diesem so rechtzeitig zu veranlassen, dass sie bei Fälligkeit auf dem vom Verkäufer bekannt gegebenen Konto einlangen.
8.4 Schecks oder Wechsel nimmt der Verkäufer nur entgegen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Entgegennahme abzulehnen. Jedenfalls nimmt der Verkäufer Schecks und Wechsel nur zahlungshalber entgegen, wobei sämtliche Bank-, Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers gehen.
8.5 Hat der Käufer Kaufpreis und/oder Nebenkosten in Teilzahlungen oder in Raten zu entrichten, so tritt bei Verzug mit auch nur einem Teil einer Zahlung Terminsverlust ein, ganz gleich, ob der Verzug auf einem Verschulden des Käufers beruht oder nicht.
8.6 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Forderungen aus Ersatzteil-Lieferungen des Verkäufers, danach auf Zinsen, Einbringungskosten, sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die Forderungen aus den unter Eigentumsvorbehalt erbrachten Leistungen, insbesondere aus Lieferung von verkauften Geräten und Sachen welcher Art immer angerechnet werden. Somit verzichtet der Käufer auf jede wie immer geartete Widmung seiner Zahlungen.
9. Zahlungsverzug
9.1 Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Käufer Zinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a.
9.2 Der Verkäufer kann darüber hinaus auch den Ersatz anderer, vom Käufer verschuldeter Schäden geltend machen, insbesondere den Ersatz für die Inanspruchnahme von höher verzinslichem Kredit sowie die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen.
10. Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten
10.1 Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit gerichtlich festgestellten oder durch den Verkäufer schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
10.2 Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte welcher Art immer stehen dem Käufer nicht zu.
11. Gewährleistung (Garantie) und Haftung
11.1 Bei Neugeräten leistet der Verkäufer Gewähr nach den lieferantenseitig geltenden Garantiebedingungen. Allfällige Gewährleistungspflichten erfüllt der Verkäufer nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch gegen ein gleichwertiges mängelfreies Gerät, Preisminderung oder durch Rückabwicklung des Vertrages.
11.2 Der Verkauf von Gebrauchtgeräten erfolgt mangels anderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder wie auch immer gearteten Gewährleistung, ausgenommen der Haftung für das Eigentum des Verkäufers.
11.3 Unverzüglich nach der Ablieferung, das ist entweder die Mitteilung der Abholbereitschaft oder die Übergabe an den Transporteur, hat der Käufer den Kaufgegenstand auf allfällige Transportschäden oder eventuelle Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die eben bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.
11.4 Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte Fahrlässigkeit.
11.5 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Verkäufer in keinem Fall.
11.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren längstens nach 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstands (Gewährleistung) bzw. ab Kenntnis des Schadens (Schadenersatz).
12. Rücktritt vom Vertrag
12.1 Wird aus Verschulden des Verkäufers eine Lieferfrist um mehr als acht Wochen überschritten, so kann der Käufer je mittels eingeschriebenen Briefs dem Verkäufer eine Nachfrist von zumindest 30 Tagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Liegt dem Verkäufer kein Verschulden zur Last, so sind nach Ablauf von 6 Monaten ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Aufrechterhaltung des Vertrages dem vom Rücktrittsrecht Gebrauch machenden Vertragsteil unzumutbar geworden ist.
12.2 Im Fall eines käuferseitigen Rücktritts vom Vertrag ist der Verkäufer unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Käufers nur zur Rückzahlung allenfalls erhaltener An- oder Teilzahlungen verpflichtet.
12.3 Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, von Teilen davon oder mit der Zahlung von Nebenkosten im Verzug, so ist der Verkäufer, selbst wenn er den Kaufgegenstand an den Käufer bereits übergeben hat, auch ohne vorherige Androhung des Rücktritts berechtigt, nach Einräumung einer einwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und nach seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens samt entgangenem Gewinn oder als Vertragsstrafe eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in Höhe von 15 % des vollen Kaufpreises (inklusive Umsatzsteuer ohne Abzug von Rabatten und dgl.) zu verlangen. Dieser Anspruch auf die Stornogebühr besteht unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des Käufers und unbeschadet weiterer Ansprüche des Verkäufers wie etwa auf Entgelt für die Benützung des allenfalls bereits übergebenen Kaufgegenstands.
12.4 Der Vertragsrücktritt hebt insbesondere auch allfällige Vereinbarungen über den Eintausch von Gebrauchtgeräten auf, es sei denn, der Verkäufer erklärt im Zuge des Rücktritts ausdrücklich etwas anderes.
12.5 Die Einziehung des Kaufgegenstands durch den Verkäufer (Punkt 5.5) bedeutet für sich noch einen Rücktritt vom Vertrag oder sonstigen Verzicht auf die volle Kaufpreisforderung. Ein Rücktritt durch den Verkäufer bedarf seiner ausdrücklichen schriftlichen Rücktrittserklärung.
13. Rückstellung und Verwertung des Kaufgegenstands
13.1 Im Fall des Vertragsrücktritts ist der Kaufgegenstand vom Käufer betriebsfähig, verkehrssicher, entladen und gereinigt mit allen Papieren und Schlüsseln nach Wahl des Verkäufers entweder zur Abholung bereit zu halten oder an die vom Verkäufer angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen. Kosten und Gefahr der Rückstellung bis zur Verwertung des Kaufgegenstands trägt der Käufer.
13.2 Vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Verkäufers ist der Käufer zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die Zeit von der Übergabe des Kaufgegenstands bis zu dessen tatsächlicher Rückstellung verpflichtet. Das Benützungsentgelt bemisst sich nach jenen Tagesmietpreisen, die der Verkäufer gemäß seiner im Zeitpunkt der Rückstellung aktuellen allgemein gültigen Preisliste für die Vermietung von Geräten von der Art, Beschaffenheit und Ausführung des Kaufgegenstands verlangt.
13.3 Gleich, ob der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist oder trotz Einziehung der Vertrag aufrecht bleibt (Punkte 5.5 und 12.5), ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand und/oder geleistete Sicherheiten zum Marktpreis oder, falls die zur Verwertung gelangenden Gegenstände keinen Marktpreis haben, zu dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert an einen Dritten zu verkaufen. Vor der Verwertung ist dem Käufer Gelegenheit zur Namhaftmachung eines besseren, zur Barzahlung bereiten Käufers zu geben.
13.4 Sämtliche Kosten für Rücknahme oder Einziehung, Sicherstellung, Transport, Verwahrung, Schätzung und Verwertung samt allen Nebenkosten hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen.
13.5 Der Verwertungsreinerlös ist nach freiem Ermessen des Verkäufers zur Abdeckung seiner Forderungen entweder gegen den Käufer selbst und/oder gegen solche Unternehmen heranzuziehen, die mit dem Unternehmen des Käufers verbunden sind (§ 15 AktG), sei es nur durch die Identität des Geschäftsführers.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Der Käufer erklärt, dass der jeweilige Inhaber des Kaufgegenstands wie etwa Fahrer oder Baustellenleiter (Besitzdiener) als vom Käufer für die Erteilung von Reparaturen am Kaufgegenstand bevollmächtigt gilt.
14.2 Erfüllungsort ist mangels umseitig anders lautend getroffener Vereinbarung für beide Vertragsteile der Sitz jener Niederlassung des Verkäufers, die den Vertrag mit dem Käufer abschließt.
14.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
14.4 Auf allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen (IPRG) und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
14.5 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einschließlich für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess (Punkt 8.4) wird ausschließlich das für Wien Innere Stadt Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Verkäufer ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, seine Ansprüche beim allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für alle Streitigkeiten aus späteren, sich auf den Kaufgegenstand beziehenden Werkverträgen zwischen den Vertragsteilen (Reparaturen und dgl.).
Stand: August 2017 Rev. 04